"Eltern geben Rat. Nicht weil sie alles wissen, sondern weil sie schon alles erlebt haben."
SächsSchulG § 47 Elternrat
(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden.